Fachkräfte fehlen in vielen Branchen und Berufen, die demografische Entwicklung ist uns allen bewusst. Da liegt es doch nahe, sich über Alternativen bei der Gewinnung von Nachwuchskräften Gedanken zu machen und zusätzliche Potentiale zu erschließen. Teilzeitberufsausbildung ist ein Baustein einer flexiblen und bedarfsgerechten Ausbildungspolitik.
Die Teilzeitausbildung wird nun flexibilisiert und für alle Auszubildenden geöffnet.
Vorraussetzung ist stets, dass der Ausbildungsbetrieb mit der Teilzeitausbildung einverstanden ist.
Folgende Regeln sind bei der Teilzeitausbildung zu beachten:
- Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50% der normalen Ausbildungszeit beantragen (§ 7a Abs. 1 S. 3 BBiG 2020).
- Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend der Kürzung, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Ausbildungsdauer laut Ausbildungsordnung. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden (§ 7a Abs. 2 BBiG 2020).
Beispiel:
Die tägliche Ausbildungszeit dauert statt 8 Stunden nur 6 Stunden. Sie wird also täglich um 25% gekürzt.
Dementschprechen ist die Gesamtausbildungszeit von 3 Jahren um 25%, also ein Jahr zu verlängern, so dass die Teilzeitausbildung insgesamt dann 4 Jahre dauert.
Die Ausbildungsvergütung kann dann ebenfalls um maximal 25% gesenkt werden. Hierdurch kann die Mindestausbildungsvergütung zulässigerweise unterschnitten werden.
Auch in der Teilzeitausbildung kann die Verkürzung der Gesamtausbildungszeit nach § 8 BBiG oder die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 BBiG beantragt werden.
Weitere Informationen zur Teilzeitausbildung finden Sie auf der Webseite der GIB:
https://www.ausbildung-in-teilzeit.nrw
https://youtu.be/Nv4xOtrhuTo
Zusatzvereinbarung zu Teilzeit in der Ausbildung: Download